JÜRGEN HUMMEL


 

 Zeitungsanzeigen von Arztpraxen jetzt auch ohne konkreten Anlass zulässig

Ein Urteil des OLG Düsseldorf, in dem einem niedergelassenen Tierarzt untersagt wurde, ohne konkreten Anlass unauffällige Kleinanzeigen zu schalten, wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgehoben. Nach der einschlägigen Berufsordnung waren Anzeigen in Zeitungen nur zur Bekanntgabe der Praxiseröffnung und -verlegung oder zur Änderung der Sprechzeiten zulässig. Diese Regelungen seien zu eng gefasst und verletzten den Tierarzt in seiner Berufsfreiheit, begründete das BVerfG die Entscheidung. Dies gelte umso mehr, da nach der selben Berufsordnung sogar eine standesgemäße Werbung erlaubt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits anlassbezogene Zeitungsanzeigen, die Aufnahme in Adressbücher sowie sonstige Verzeichnisse erlaubt, andererseits aber kleinformatige Inserate, die nur Basisdaten der Praxis enthalten und ohne besonderen Anlass geschaltet werden, berufswidrig und daher verboten sein sollten.

Auch die Musterberufsordnung 2000 für Humanmediziner enthält in ihrem Abschnitt D Nr. 3 eine Regelung, nach der Zeitungsinserate nur zu bestimmten Anlässen und nur in bestimmter Form erlaubt seien; insofern kann die Entscheidung des BVerfG auf die Situation bei Humanmedizinern ohne weiteres übertragen und der Schluss gezogen werden, dass nunmehr auch für humanmedizinische Praxen unauffällige sachlich-informatorische Zeitungsinserate auch ohne besondere Anlässe wie Urlaub oder Krankheit zulässig sind. Die Entscheidung führt zu einer weiteren Liberalisierung der Werbemöglichkeiten für niedergelassene Ärzte, die gerade für das Werbemittel der Zeitungsanzeigen längst überfällig war.


Quelle: Frielingsdorf Consult - Gesellschaft für Betriebswirtschaftliche Praxisführung mbH

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