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Ein Urteil des OLG Düsseldorf, in dem einem
niedergelassenen Tierarzt untersagt wurde, ohne konkreten Anlass
unauffällige Kleinanzeigen zu schalten, wurde jetzt vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgehoben. Nach der einschlägigen
Berufsordnung waren Anzeigen in Zeitungen nur zur Bekanntgabe der
Praxiseröffnung und -verlegung oder zur Änderung der
Sprechzeiten zulässig. Diese Regelungen seien zu eng gefasst und
verletzten den Tierarzt in seiner Berufsfreiheit, begründete das
BVerfG die Entscheidung. Dies gelte umso mehr, da nach der selben
Berufsordnung sogar eine standesgemäße Werbung erlaubt sei. Es
sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits anlassbezogene
Zeitungsanzeigen, die Aufnahme in Adressbücher sowie sonstige
Verzeichnisse erlaubt, andererseits aber kleinformatige Inserate,
die nur Basisdaten der Praxis enthalten und ohne besonderen Anlass
geschaltet werden, berufswidrig und daher verboten sein sollten.
Auch die Musterberufsordnung 2000 für Humanmediziner enthält in
ihrem Abschnitt D Nr. 3 eine Regelung, nach der Zeitungsinserate
nur zu bestimmten Anlässen und nur in bestimmter Form erlaubt
seien; insofern kann die Entscheidung des BVerfG auf die Situation
bei Humanmedizinern ohne weiteres übertragen und der Schluss
gezogen werden, dass nunmehr auch für humanmedizinische Praxen
unauffällige sachlich-informatorische Zeitungsinserate auch ohne
besondere Anlässe wie Urlaub oder Krankheit zulässig sind. Die
Entscheidung führt zu einer weiteren Liberalisierung der Werbemöglichkeiten
für niedergelassene Ärzte, die gerade für das Werbemittel der
Zeitungsanzeigen längst überfällig war.
Quelle: Frielingsdorf Consult - Gesellschaft für
Betriebswirtschaftliche Praxisführung mbH
Kontaktadresse: Rechtsanwälte Wienke & Becker - Köln®,
Bonner Straße 323, 50968 Köln, Auskunft@Kassenarztrecht.net oder
0221 / 3765-310; mehr unter www.Info.Kanzlei-wbk.de
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